Für eine Schwerbehinderung bei Diabetes müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem ein erhöhter Therapieaufwand
Schon seit 2010 sind neue Regelungen zu Diabetes und Schwerbehinderung in Kraft: Diabetiker müssen seither unter anderem nachweisen, dass sie einen sehr hohen Aufwand betreiben, um ihre Zuckererkrankung in den Griff zu bekommen. Aber die für die Therapie aufgewendete Zeit allein reicht nicht aus: Diabetiker, die einen Schwerbehindertenausweis erfolgreich beantragen, müssen „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ sein.
Doch die Regelung war zu schwammig formuliert. „Leider wurde offen gelassen, was das im Einzelnen bedeutet“, sagt Rechtsanwalt Oliver Ebert aus Stuttgart, Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft. Dem Klärungsbedarf kam das Bundessozialgericht nun nach: Im Urteil vom 25.10.2012 konkretisierte es, welche Bedingungen für einen Schwerbehindertenausweis erfüllt sein müssen.
Grundsätzlich gilt: Es ist unerheblich, ob der Betroffene an Typ-1- oder Typ-2-Diabetes leidet. Der Therapieaufwand und die durch die Krankheit entstehende Beeinträchtigung sind maßgeblich für die Schwerbehinderung. Der Antragsteller muss auf der Skala von 0 bis 100 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufweisen. Nach den einschlägigen Vorschriften erfordert dies „mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis sowie gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung“. Doch diese Vorgaben wurden oft falsch verstanden.
Häufig wurde beispielsweise angenommen, dass schlecht einstellbare Diabetiker, die ständig den Blutzuckerspiegel messen und die Insulindosis neu berechnen mussten, fast automatisch den Schwerbehindertenausweis bekommen. Das ist aber schon seit 2010 nicht mehr der Fall: „Allein vier Mal am Tag spritzen reicht nicht aus“, sagt Ebert. Den Therapieaufwand mit einer Schwerbehinderung gleichzusetzen, sei falsch, erklärt er. Das bekräftigte das Bundessozialgericht in seinem Urteil. Die Betroffenen müssen zudem auch in ihrer Teilhabe am Leben – beispielsweise in Beruf, Sport, Reisen – beeinträchtigt sein. Und diese Einschnitte sind nicht mit der Therapie gleichzusetzen.
Wie sehr der Diabetiker eingeschränkt sein muss, damit er als schwerbehindert gilt, ist auch Ermessenssache. „Das ist keine Pauschalregelung“, sagt Anwalt Ebert. Einschnitte in die Lebensführung von Diabetikern können sich etwa aus Problemen im Berufsleben ergeben, etwa den Dienst an der Waffe betreffend oder die Fahrtüchtigkeit bei LKW-Fahrern. Die Regelung bezieht aber auch psychische Probleme mit ein: „Einige Menschen leiden stark unter Angst vor Unterzuckerung“, erklärt Ebert. Andere können nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen und sind daher in ihren persönlichen Beziehungen eingeschränkt. Insgesamt muss das Amt beurteilen, wie sehr die Zuckerkrankheit in das Leben des Betroffenen eingreife. Eine allgemeine Aussage lasse sich da nur sehr schwer treffen, so Ebert.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts war nötig geworden, weil auch die zuständigen Versorgungsämter die Vorschriften teilweise zu eng oder zu weit interpretierten. Einige amtliche Stellen versteiften sich etwa auf die im Gesetzestext genannten vier Injektionen am Tag, wer ab und zu darunter lag, galt schon nicht mehr als schwerbehindert. Das Gericht hat nun bestätigt, dass dies aber „nicht als absoluter Grenzwert“ anzusehen sei. So haben auch Diabetiker mit einer Insulinpumpe eine Chance auf einen Ausweis, wenn sie erheblich in ihrer Lebensführung durch den Diabetes eingeschränkt sind.
Oft wurde die These vertreten, dass die Neuregelung „gerechter“ sei. Diabetiker, die sich nachlässig therapieren, hätten nun weniger Chancen als gewissenhafte Diabetiker. Das Bundessozialgericht sagte aber klar: Dem Gesetzgeber kommt es auf den „Ist-Zustand“ an. Ob ein schlechter Gesundheitszustand nun durch Fahrlässigkeit entstanden ist oder sich der Zucker aus anderen Gründen nicht gut einstellen lässt, ist vor dem Gesetz unerheblich: Das bestätigt, dass die Bewertung über die Schwerbehinderung „orientiert an dem tatsächlich bestehenden Zustand des behinderten Menschen zu erfolgen hat, ohne dass es auf die Verursachung der dauerhaften Gesundheitsstörung ankommt“. Ein absichtliches Fehlverhalten ist aber auf keinen Fall eine Lösung, um an einen Schwerbehindertenausweis zu kommen. Über einen langen Zeitraum kann es durch Therapiefehler – ob willentlich oder versehentlich – zu schweren körperlichen Schäden kommen.
Um einen Antrag zu stellen, muss der Diabetiker selbst gehörigen Aufwand betreiben. Er sollte genau dokumentieren, wann er sich misst und spritzt und welche Tätigkeiten er wegen seiner Zuckererkrankung nicht ausführen kann. Das kann der Aufwand für die Planung des Tagesablaufs, der Hobbys oder auch Kochen und Einkaufen sein. „Ein Diabetiker sollte mindestens über drei Monate hinweg ein Tagebuch über Blutzuckerspiegel und Insulindosen führen“, sagt Ebert. Das sollte er den Attesten und Befunden beilegen. „Je genauer die Angaben sind, desto besser.“ Manche Ämter verlangen aber auch die Werte der vergangenen sechs Monate. Dies muss der Antragsteller vorher individuell erfragen.
Ob es sich überhaupt lohnt, einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, liegt im Ermessen des Einzelnen. Der besondere Kündigungsschutz kann für den Antrag sprechen, genauso wie der Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub und eine vorgezogene Altersrente - je nach Geburtenjahrgang unter Umständen bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr. „Auch bei der Verbeamtung spielt das eine große Rolle“, sagt Ebert. Zudem gibt es Steuerfreibeträge bei der Einkommenssteuer, auch für Eltern, deren Kind Diabetes hat.
Aber die Nachteile eines Schwerbehindertenausweises können überwiegen. „Das kann im Versicherungsbereich ein Problem werden“, sagt Ebert, etwa bei Kindern, deren Eltern den Antrag für sie stellten. Beim Antrag auf bestimmte Versicherungen muss der Betroffene bei entsprechender Nachfrage wahrheitsgemäß mitteilen, wenn einmal eine (Schwer-)Behinderung festgestellt oder beantragt wurde. Auch Bewerbungen als Schwerbehinderter können oft schwierig sein: „Bei jüngeren Diabetikern, die noch keine Arbeitsstelle haben, kann ein Schwerbehindertenausweis ein Problem sein“, sagt Ebert.
Jüngere Menschen und solche, die keinen Beamtenstatus haben, sollten den Gang zum Amt also gut abwägen. Für Rentner und Beamte auf Lebenszeit bringt ein Schwerbehindertenausweis hingegen oft mehr Vor- als Nachteile.
Diabetiker, die sich für einen Schwerbehinderten-Antrag entschieden haben, stellen ihn kostenfrei beim zuständigen Versorgungsamt. Alle Krankheiten, auch diejenigen, die nichts mit dem Diabetes zu tun haben, sollten sie gut dokumentieren und dem Amt die Adressen der behandelnden Ärzte geben. Das Versorgungsamt prüft anschließend den Antrag und erkundigt sich bei den betreuenden Medizinern. Es legt dann den Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 gilt der Antragssteller als schwerbehindert. Mit dem Bescheid können Diabetiker dann beim zuständigen Amt ihren Schwerbehindertenausweis beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Erkrankte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Bettina Dobe / www.diabetes-ratgeber.net;
03.03.2011, aktualisiert am 21.02.2013
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