Ob ein Patient mit Diabetes einen Schwerbehindertenausweis erhält, hängt künftig von seinem Therapieaufwand ab
Diabetiker, die einen Schwerbehindertenausweis beantragen wollen, müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass "ihr Stoffwechsel sich schwer einstellen lässt und sie teils erhebliche Unterzuckerungen erleiden". Das hat der Bundesrat am 9. Juli beschlossen. Künftig gelten Menschen mit Diabetes als schwerbehindert, wenn sie jeden Tag mindestens viermal Insulin spritzen und die Dosis je nach Ernährung, Bewegung und Blutzucker selbst anpassen. Außerdem müssen sie "durch erhebliche Einschnitte gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sein".
Was genau mit dieser letzten Formulierung gemeint ist, ist unklar. Der Vorstandsvorsitzende von diabetesDE und der Deutschen Diabetes-Gesellschaft DDG, Professor Thomas Danne, stellte auf einer Pressekonferenz der beiden Organisationen klar: "Wir gehen davon aus, dass es Anliegen des Gesetzgebers ist, mehr Rechtssicherheit für Menschen mit Diabetes zu schaffen. Daher erwarten wir, dass die Formulierung von den Versorgungsämtern nicht zu Ungunsten der Diabetiker ausgelegt wird".
Chancen vor allem für Menschen mit Typ-1-Diabetes verbessert
Menschen mit Typ-1-Diabetes, insbesondere Kinder und Jugendliche, haben nach Einschätzung von Professor Stephan Martin, Leiter der Arbeitsgruppe Diabetes im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch die Neuregelung künftig gute Chancen, auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Für den Arbeitsmediziner Dr. Kurt Rinnert vom Ausschuss Soziales der DDG ist wichtig, dass der Schwerbehindertenausweis keinen Rückschluss mehr auf die Qualität der Stoffwechseleinstellung zulässt. Damit seien frühere Fallen, wie etwa der Führerscheinverlust, ausgeräumt, so Rinnert. Beim Beantragen eines Führerscheins muss eine Schwerbehinderung nicht angegeben werden.
Zu den Stichworten "Kündigungsschutz", Renten- und Urlaubsanspruch" oder "Steuererleichterungen" gibt es aus der Sicht des Arbeitsmediziners keine Änderungen, da diese dem jeweiligen Grad der Behinderung (GdB) zugeordnet sind. "Ich gehe auch nicht zwangsläufig davon aus, dass durch die neue Regelung automatisch mehr Menschen mit Diabetes Anträge zur Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen werden", so Rinnert.
Jurist kritisiert: die alte Regelung "belohnte" oft die Falschen
Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marcus Schneider-Bodien aus Düsseldorf kritisiert an der alten Regelung, dass der Begriff der "schweren Einstellbarkeit" nirgendwo konkret juristisch definiert war.
"Praxis war, dass von den zuständigen Behörden eine schwere Einstellbarkeit nur dann angenommen wurde, wenn Unterzuckerungen dokumentiert waren, bei denen der Diabetiker auf fremde Hilfe angewiesen war. Dies führte dazu, dass Betroffene, die vorsätzlich oder fahrlässig Therapieempfehlungen nicht umgesetzt haben und so schuldhaft Unterzuckerungen verursacht haben, eher an einen Schwerbehindertenausweis gelangen konnten als Betroffene, die sorgfältig den ärztlichen Therapieempfehlungen folgten", so Schneider-Bodien.
Bei Kindern bedeutete dies im Wesentlichen, dass die Versorgungsämter überprüft haben, ob die Eltern in der Lage waren, die Therapieempfehlungen der Mediziner umzusetzen oder nicht, so Schneider-Bodien weiter. Eltern, die mit der Umsetzung der Therapie überfordert waren, konnten so eher einen Schwerbehindertenausweis für ihre Kinder erlangen als solche, die sich mit erhablichem Aufwand und Mühe 24 Stunden am Tag bemühten, die ärztlichen Therapieempfehlungen umzusetzen.
Neue Regelung schafft klare Verhältnisse
Mit der neuen Regelung würden jetzt endlich klare Verhältnisse geschaffen, so Anwalt Bodien-Schneider: Für die Betroffenen besteht jetzt nicht mehr die Möglichkeit, das Verfahren zu manipulieren, für Ärzte, Behörden und Gerichte ergeben sich objektive Kriterien und damit einfachere, kostengünstigere Verfahren.
Diabetiker können den Ausweis beim Versorgungsamt beantragen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Therapieaufwandes der vergangenen sechs Monate beizulegen. Ein Amtsarzt prüft, wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist. Dabei ist er an die Versorgungsmedizin-Verordnung gebunden. Für einen Schwerbehindertenausweis muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen.
A.Baum / www.diabetes-ratgeber.net;
12.07.2010, aktualisiert am 17.08.2010
W&B/ Bernhard Limberger
Anzeige