Die Umstände des Unfalls im April 1957 zwischen Friedrichshafen und Ravensburg waren so „merkwürdig“, dass der Spiegel ihnen zwei ganze Seiten widmete: Kraftfahrer Georg S. hatte seinen Zementlastzug samt Anhänger nach wilder Zickzackfahrt in einen Milchwagen gebohrt. Zum Glück wurde niemand schwer verletzt. Doch vor Gericht räumte Berufskraftfahrer S. ein, an der „Zuckerkrankheit“ zu leiden und einen „hypoglykämischen Schock“ erlitten zu haben, eine schwere Unterzuckerung. Was eine hitzige öffentliche Diskussion in Gang setzte, ob man Diabetikern ohne Weiteres erlauben dürfe, sich ans Steuer eines Lastwagens zu setzen.
Heute, knapp 55 Jahre später, gibt es relativ klare Regelungen zum Thema Führerschein bei Diabetes: Wer kein Insulin spritzt, darf den Auto- oder Motorradführerschein gewöhnlich ohne Auflagen machen. Bei einer Insulinbehandlung wird wegen des erhöhten Risikos für Unterzuckerungen von der Verkehrsbehörde häufig ein ärztliches Gutachten verlangt. Bescheinigt das Gutachten, dass der Diabetiker seine Zuckerwerte gut im Griff hat und Unterzuckerungen rechtzeitig erkennt, gibt es meist keine Probleme mit der Genehmigung.
Wer einen Lkw-, Bus- oder Taxiführerschein beantragt, muss als Diabetiker generell mit einem ärztlichen Gutachten nachweisen, dass er seinen Stoffwechsel, speziell das Risiko für Unterzuckerungen, gut unter Kontrolle hat. Besonders strenge Auflagen gelten auch hier für Diabetiker, die Insulin spritzen. Ihnen wird der Führerschein für Bus, Taxi oder Lkw nur in Ausnahmefällen bewilligt, und das Gutachten muss alle zwei Jahre auf eigene Kosten erneuert werden. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass ein Diabetiker für sein Recht streiten muss, etwa weil die örtliche Verkehrsbehörde ihm die Fahrerlaubnis verweigert.
Dann bleibt nur, Widerspruch einzulegen und, wenn das nichts bringt, vor Gericht zu ziehen. Anwaltliche Hilfe kann auch nötig werden, wenn der Diabetes erst nach Erteilung der Fahrerlaubnis auftritt und die Behörde davon Wind bekommt.
Nach einem selbst verschuldeten Unfall sollte ein Diabetiker es sich im Übrigen zweimal überlegen, bevor er sich auf eine Unterzuckerung beruft – womöglich in der Hoffnung auf mildernde Umstände. Denn seinen Führerschein bekommt er erst nach einem ärztlichen Gutachten zurück. Und die Haftpflichtversicherung begleicht zwar den Schaden des Unfallgegners, kann den Verursacher aber je nach Grad des Verschuldens an den Kosten beteiligen.
Besonders häufig wirft Diabetes im Berufsleben juristische Fragen auf. Das beginnt oft schon beim Vorstellungsgespräch, weiß Tim C. Werner, Fachanwalt für Sozialrecht in Frankfurt am Main. Zum Beispiel wenn der potenzielle Arbeitgeber sich nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers erkundigt. „Nach Krankheiten darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen“, sagt Rechtsanwalt Tim C. Werner. Tut er es trotzdem, ist Lügen erlaubt. Es sei denn, der Diabetes wäre ein klarer Hinderungsgrund für den angestrebten Job. Etwa weil man wegen starker Sehbehinderungen gar nicht in der Lage wäre, seine Aufgaben zu erfüllen. Oder weil man sich selbst und anderen schaden könnte – zum Beispiel wenn man beim Bedienen einer gefährlichen Maschine in den Unterzucker gerät.
Tipp: Fordert die Firma vor der Einstellung eine Untersuchung durch den Betriebsarzt, sollte man diesen nicht von der Schweigepflicht entbinden. „So erfährt der potenzielle Chef nur, ob Sie arbeitsfähig sind oder nicht, aber keine Details“, erklärt Anwalt Werner.
Viele Diabetiker denken irgendwann darüber nach, die Vorteile eines Schwerbehindertenausweises zu nutzen. Dazu zählen etwa ein besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub oder die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen früher in Rente zu gehen.
Voraussetzung für den Ausweis ist ein „Grad der Behinderung“ (GdB) von 50 Prozent – und um diesen GdB wird oft gestritten. Grundsätzlich haben seit einer Neuregelung vor wenigen Jahren alle Diabetes-Patienten, die mindestens viermal täglich Insulin spritzen oder eine Insulinpumpe tragen, gute Chancen auf einen Schwerbehindertenausweis. Vor dem Antrag muss der Therapieaufwand über einen gewissen Zeitraum ausführlich dokumentiert werden
„Für alle Diabetiker gilt: Sie sollten im Antrag auch andere Gesundheitsprobleme, etwa zu hohen Blutdruck oder Rückenschmerzen, angeben“, rät der Stuttgarter Rechtsanwalt Thomas Eschle. Wird der Antrag abgelehnt, kann man innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim Versorgungsamt Widerspruch einlegen – und, falls dieser ebenfalls abgeschmettert wird, vor das Sozialgericht ziehen. Wenn das Versorgungsamt nur einen GdB von 30 oder 40 anerkennt, sollte man, so Anwalt Eschle, wenigstens die „Gleichstellung“ mit einem Schwerbehinderten beantragen. Dann profitiert man zumindest von einem erhöhten Kündigungsschutz.
Eine Kündigung wegen einer chronischen Krankheit wie Diabetes ist nur möglich, wenn ein Arbeitnehmer deswegen sehr häufig ausfällt und absehbar ist, dass das auch in Zukunft so bleibt. Wichtig: Im Falle einer Kündigung sollte der Betroffene unbedingt innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht dagegen Klage einreichen. „Nach dieser Frist geht nichts mehr!“, sagt Rechtsanwalt Eschle.
Zu juristischen Auseinandersetzungen kann es auch wegen der Kostenübernahme für bestimmte Behandlungen kommen. Zum Beispiel wenn ein Diabetiker wegen spezieller Probleme wie etwa einer Unterzucker-Wahrnehmungsstörung einen Reha-Aufenthalt in einer Fachklinik beantragt, wenn der Arzt infolge starker Blutzuckerschwankungen zum Wechsel auf eine Insulinpumpe rät oder wenn krankhafte Fettleibigkeit eine Magenoperation sinnvoll erscheinen lässt.
Weil die Kosten solcher Maßnahmen laut Gesetz nicht ohne Weiteres übernommen werden müssen, wollen die Krankenkassen beziehungsweise Rentenversicherungsträger in jedem Einzelfall wissen: Lohnt sich der finanzielle Aufwand auch wirklich? Das bedeutet in der Regel, dass Arzt und Patient ihre Gründe sorgfältig darlegen und viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.
Dazu zählt, neben einem detaillierten ärztlichen Gutachten, das Einreichen aller jeweils benötigten Dokumente, die den Antrag begründen helfen – wie etwa Untersuchungsbefunde, Blutzucker-Protokolle oder Arztberichte aus der Klinik. Anhand dieser Unterlagen prüfen die Experten des Medizinischen oder Sozialmedizinischen Dienstes, ob der Antrag genehmigt werden sollte.
Wird ein Antrag abgelehnt, kann man innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids Widerspruch einlegen. Es sei denn, der Hinweis auf diese Möglichkeit fehlt im Bescheid: „Dann gilt sogar eine Frist von einem Jahr“, sagt Anwalt Tim C. Werner. Spätestens für ein solches Widerspruchsverfahren ist professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder – für deren Mitglieder – durch die Beratungsstellen der Sozialverbände VdK und SoVD sinnvoll (siehe ganz unten). Wer anwaltliche Hilfe benötigt, für den empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung. Hier sollte man darauf achten, dass in der Police neben der Klage auch der Widerspruch versichert ist (kann auch nachträglich dazugebucht werden!).
Wer vor dem Gesetz als „bedürftig“ gilt, etwa Hartz-IV-Empfänger, kann sich bei der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein geben lassen und damit zum Anwalt gehen. Die Kosten übernimmt die Staatskasse. Muss Klage erhoben werden, kann der Anwalt für einen bedürftigen Mandanten beim Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Meist tut er das gleichzeitig mit dem Einreichen der Klage. Wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat, übernimmt die Staatskasse die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren.
Manchmal schicken Krankenkassen monatelang keinen abschließenden Bescheid und fordern ständig weitere Unterlagen vom Antragsteller. Oder die Zuständigkeit wird zwischen Kasse und Rentenversicherung oder verschiedenen Ämtern hin- und hergeschoben. Rechtsanwalt Werner rät, sich gegen solche „Hinhaltetaktik“ zu wehren und auch ohne Bescheid Widerspruch einzulegen. Auch hier gilt: Wird der Widerspruch abgelehnt, kann man innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids vor Gericht dagegen klagen. Gegen die Entscheidung des Gerichts bleibt noch die Berufung bei der nächsthöheren Instanz.
Oft verstreicht viel Zeit, bis ein solcher Rechtsstreit entschieden ist. Bei Typ-1-Diabetikerin Ingrid Loth (Name geändert) dauerte es sogar ganze vier Jahre, bis ihr Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte, der ihr einen früheren Rentenbeginn ermöglichen sollte, endgültig bewilligt wurde. Auch Ingrid Loth hatte sich durch die Instanzen geklagt, bis das Landessozialgericht Essen ihr schließlich recht gab. Um den hohen Aufwand zu dokumentieren, den die Diabetestherapie für sie bedeutet und der für die Anerkennung eines GdB von 50 gefordert ist, führte sie nicht nur fünf Monate lang ein akribisches Diabetes-Tagebuch. Sie rechnete sogar exakt aus, wie viel Zeit sie ihr Diabetes kostet – und kam, einschließlich Insulinspritzen, Fußpflege und zusätzlicher Arzttermine, auf einen Durchschnitt von stattlichen 108 Minuten pro Tag. Was den ärztlichen Gutachter und das Gericht in ihrem Fall letzten Endes überzeugte.
So aufwendig wie Ingrid Loth müssen Typ-1-Diabetiker, die einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, ihre Therapie gewöhnlich nicht dokumentieren. In der Regel sollte ein schlüssig geführtes Diabetestagebuch über etwa zwei Monate genügen, so die Erfahrung des Düsseldorfer Rechtsanwaltes Marcus Schneider-Bodien, der schon zahlreiche Diabetiker bei ihren Auseinandersetzungen um die Anerkennung als Schwerbehinderte vor Gericht begleitet hat.
Tim C. Werner beobachtet bei seiner Tätigkeit als Anwalt immerhin auch eine erfreuliche Entwicklung: „Behörden und Gerichte lassen zunehmend von pauschalen Einschätzungen ab und schauen sich die Situation des Betroffenen im Einzelfall viel genauer an als in der Vergangenheit“, erklärt er.
Mindestens die Hälfte seiner Fälle bringt der Fachanwalt für Sozialrecht zudem durch Verhandlungen mit Ämtern und Behörden noch im Widerspruchsverfahren über die Bühne, bevor sie überhaupt vor Gericht landen. Eine Aussage, die sein Stuttgarter Anwaltskollege Thomas Eschle bestätigt. Es spricht also einiges dafür, bei einer drohenden Auseinandersetzung wegen des Diabetes nicht gleich die Flinte ins Korn zu werfen – sondern um sein gutes Recht zu kämpfen.
Rechtsurteile zu Diabetes
Auch ein insulinpflichtiger Zuckerkranker kann im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StVZO erfüllen und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geeignet sein.
VGH Bayern, Urteil vom 20.10.1989 (Az.: 11 B 88.02551)
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Ein Typ-2-Diabetiker, der Arbeitslosengeld II bezieht, kann keinen „finanziellen Mehrbedarf“ für seine Ernährung beanspruchen. Zur Ernährung bei Diabetes wird eine normale Vollkost empfohlen, deren Kosten im Regelsatz enthalten sind.
SG Detmold, Urteil vom 19.08.2009 (Az.: S 18 (23) AS 69/08)
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Ein Bewerber mit Diabetes darf nicht vom Aufstieg in den gehobenen Polizeidienst ausgeschlossen werden, es sei denn, er kann die mit dem Amt verbundenen Aufgaben wegen des Diabetes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen.
OVG Sachsen, Beschluss vom 15.06.2009 (Az.: 2 A 140/08)
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Dr. Sabine Haaß / Diabetes Ratgeber;
06.06.2012, aktualisiert am 11.06.2012
Bildnachweis: W&B/Markus Feger, W&B/Reiner Schmitz/RYF
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